

Wenn Sie an einer kritischen Neuordnung im Verkehrswesen interessiert sind, schauen sie hier. Unterzeichnen Sie die Petition 20526 an den Deutschen Bundestag!
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Regelmäßige Termine
Die Treffen des Arbeitskreises von "SOA" finden jeden dritten Montag im Monat ab 20:00 Uhr in der Steingasse 12 - Treysa (Ehem. Ladenlokal gegenüber Gaststätte Specht) statt. Hierzu sind alle Mitglieder und Sympathisanten von Schwalm ohne Autobahn e.V. eingeladen.
Näheres über Treffpunkt und Ort ist über den Vorstand zu erfahren.
Vorsitzender:
Wilhelm May
Schwalm ohne Autobahn e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des
Vereins
§ 3 Wirkungsbereich,
Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr und Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Beirat
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Auflösung des
Vereins
§ 12 Inkrafttreten
der Satzung
Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Aktivitäten zur Erhaltung einer Kulturlandschaft in der Region Schwalm ohne Autobahn.
Der Verein vertritt die Vereinszwecke öffentlich.
Der
Vereinszweck wird insbesondere
a) durch Aktivitäten des Landschaftsschutzes und des
Umweltschutzes,
b) durch Mitwirkung bei Planungen, Veranstaltungen und
Maßnahmen, die für den Vereinszweck bedeutsam sind,
c) durch Initiierung, Betreuung und Durchführung oder
Koordination praktischer Arbeiten,
d) durch Maßnahmen zur Erziehung, Bildung und Wissenschaft,
vor allem im Zusammenhang mit der Förderung der
Jugend,
e) durch Unterstützung der örtlichen Aktivitäten in Kultur
und Kunst mit eigenen Beiträgen erfüllt.
Der Verein
steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland; er ist parteipolitisch neutral
und überkonfessionell.
Nach Oben
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Region Schwalm (Schwalm-Eder-Kreis) und die unmittelbar angrenzenden Gebiete.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 ff der
Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder
Aufheben des Vereins keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen.
Nach Oben
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss,
d) bei Auflösung des Vereins.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären.
Ein Mitglied
kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise die
Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Dem
Betreffenden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den
Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden; für die Aufhebung des Ausschlusses bedarf es einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Zwischen Ausschlussbeschluss und Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in
Rückstand ist und seit Absendung des Mahnschreibens zwei
Monate vergangen sind.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Der
Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand auf
schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die
Modalitäten der Beitragszahlungen regelt eine von der
Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
Nach Oben
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung (§ 7) und
Vorstand (§ 8)
Der Vorstand
besteht aus:
Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich. Angestellte des Vereins können keine Tätigkeiten im Vorstand ausüben.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein (§ 7 (2) c)) und führt die Niederschriften über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins (insbesondere Rechnungslegung) und legt darüber im Rahmen der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab (§ 7(1) b)). Hierbei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihr/ihre Stellvertreter/ Stellvertreterin. Beide sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Beschlüsse sind in Niederschriften festzuhalten, von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben und den Mitgliedern zur nächsten Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht zur Benennung der Beiratsmitglieder durch die Mitgliederversammlung.
Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens zehn Mitgliedern.
Die Tätigkeiten im Beirat sind ehrenamtlich. Angestellte des Vereins können keine Tätigkeiten im Beirat ausüben.
Die Mitglieder des Beirates müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren benannt. Die erneute Benennung ist zulässig.
Der Beirat hat
die Aufgabe, die verschiedenen Teilräume des
Wirkungsbereiches des Vereins zu repräsentieren und den
Verein bei grundlegenden inhaltlichen und organisatorischen
Fragen zu beraten. Er hat dazu folgende Rechte und
Pflichten:
a) Die Mitglieder des Beirates können beratend an den
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
b) Die Mitglieder des Beirates können dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Vorschläge unterbreiten.
Zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vorstandes in dem abgelaufenen Geschäftsjahr und statten darüber der Mitgliederversammlung Bericht ab.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ist nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann nach einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlussfassung erforderlich ist.
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes hat die beschließende Mitgliederversammlung festzulegen, an welche Vereinigung oder Institution das Vermögen des Vereins fällt. Das weitergegebene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der zuletzt amtierende Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes anzumelden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende
Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 21. März 2006
beschlossen.
Schwalmstadt, den 21. März 2006